„Umsetzung der Ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II“ vom 26.05.2023
Gültig ab: 01.07.2023 bis: fortlaufend

1 Gesetzliche Grundlagen
§ 16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung

(1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbringen. Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmenverträge nutzen und einen Gutschein ausgeben. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.

(2) Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden.

(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum des Absatz 2 Satz 1 um weitere drei Monate überschritten werden kann, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist.

(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.

2 Regelungen zur Umsetzung des § 16k SGB II

2.1 Ziel
Ziel der ganzheitlichen Betreuung ist der Aufbau (und in der Folge die Stabilisierung) der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB). Unter ganzheitlicher Betreuung werden Methoden verstanden, welche die Einschätzung und Entwicklung persönlicher Kompetenzen und Perspektiven über Anregungen zur Selbstreflexion bis hin zur Überwindung von Handlungsbedarfen umfasst. Ganzheitliche Betreuung im Sinne des § 16k SGB II bedeutet, dass an besonderen, individuellen Problemlagen gearbeitet wird, die sich auf die Beschäftigungsfähigkeit auswirken. Die/Der Coach/in hat dabei keine Fall-, sondern die Umsetzungsverantwortung für ausgewählte Aktivitäten. Er/sie nimmt dabei die Person und ihre jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick und betrachtet nicht nur arbeitsmarktrelevante Inhalte, sondern auch soziale und strukturelle Aspekte. Zugleich sollen die Potenziale der/des ELB dabei wahrgenommen und individuelle Förderlücken geschlossen werden. Die ganzheitliche Betreuung umfasst nach diesem Verständnis sowohl beratende als auch begleitende Aufgaben, welche sich auch auf das häusliche und sozialräumliche Umfeld der ELB beziehen können. Insbesondere steht der/die Coach/in den betreffenden ELB aktiv und auch aufsuchend zur Seite und stärkt sie darin, ihre Lebenssituation selbst zu verbessern. Zur Entwicklung der Ausbildungsfähigkeit junger Menschen richtet sich die ganzheitliche Betreuung auch auf die Heranführung an eine oder die Begleitung während einer Ausbildung. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden. Zu besonderen Problemlagen zählen Handlungsbedarfe der Person in allen Lebensbereichen, die der Beschäftigungsfähigkeit/Ausbildungsfähigkeit im Wege stehen und diese an einer Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hindern, bspw. (nicht abschließend),  psychosoziale Probleme, wie Einschränkungen der Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit, Überforderungen in der Alltagsbewältigung, mangelnde soziale Einbettung, Konflikte in der Familie,  gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen,  kommunikative Probleme im Umgang mit Behörden, sonstige Problemlagen, wie Sucht, Verschuldung, schwierige Wohnverhältnisse, schlechte Erfahrungen im Arbeitsleben, Konflikte mit der gemeinsamen Einrichtung (gE), belastende familiäre Verhältnisse, wie Pflege von Angehörigen oder bei der Betreuung von Kindern,  Schwierigkeiten bei der Heranführung an eine oder während einer Ausbildung bzw. bei der Aufnahme einer an die Ausbildung unmittelbar anschließenden Beschäftigung.

2.2 Zielgruppe
Gefördert werden können ELB, die aufgrund ihrer besonderen Problemlagen Schwierigkeiten haben, Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen und in ihrer Beschäftigungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Gefördert werden können auch junge Menschen, die eine Unterstützung zur Heranführung an eine Ausbildung und/oder zur Begleitung während einer Ausbildung benötigen, um ihre Ausbildungsfähigkeit zu entwickeln. Davon sind alle Ausbildungsformen umfasst. Gefördert werden können auch ELB, für die ein Rehabilitationsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – zuständig ist. Die Förderung umfasst jedoch keine spezifischen Leistungen der beruflichen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), sondern hat bezüglich der Inanspruchnahme der Leistungen Dritter nur eine verweisende Funktion. Die Voraussetzungen sind in den Fachlichen Weisungen zu § 5 SGB II und § 22 SGB III geregelt. Männer und Frauen sollen gleichberechtigt gemäß § 16k SGB II gefördert werden. Beispielsweise soll bereits bei der Planung geprüft werden, ob spezifische Belange von Frauen und Männern berücksichtigt werden müssen, um eine gleichberechtigte Förderung zu erreichen. Kinder und Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben bzw. von dieser seitens der Landesbehörde nicht verbindlich freigestellt wurden, können entsprechend der aktuellen Regelungen keine Teilnehmenden einer Maßnahme sein. Kinder und Jugendliche können aber im Zuge der ganzheitlichen Betreuung als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden.

2.3 Freiwillige Teilnahme ohne Rechtsfolgen
Die Teilnahme an der ganzheitlichen Betreuung ist freiwillig und wird der/dem ELB ohne Verweis auf etwaige Rechtsfolgen bei Ablehnung, Nichtantritt oder Abbruch der Maßnahme angeboten. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II findet nach § 16k Absatz 4 SGB II keine Anwendung. Die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses ist eine wesentliche Grundlage für die Förderung nach § 16k SGB II. Die/der ELB kann die Maßnahme ablehnen und die Maßnahme jeder Zeit abbrechen. Aus einer Ablehnung oder einem Abbruch dürfen dieser/diesem keine Nachteile entstehen. Der/die ELB ist nach Möglichkeit bei der Wahl zwischen allen von der gE angebotenen Durchführungsvarianten und bei der Wahl der coachenden Person zu beteiligen.

2.4 Fördermodalitäten
2.4.1 Förderinhalte (Aufgabenspektrum)

Die Förderinhalte der ganzheitlichen Betreuung sind gesetzlich nicht geregelt. Die Inhalte richten sich nach den Bedarfen der/des ELB sowie den Erfordernissen, um die besonderen Problemlagen zu beseitigen und die Beschäftigungs-/Ausbildungsfähigkeit aufzubauen und in der Folge zu stabilisieren. Zunächst hat die/der Coach/in im Rahmen einer individuellen Standortbestimmung, die Handlungsbedarfe, Potenziale und Stärken der/des ELB für die ganzheitliche Betreuung zu identifizieren. Aus diesen Ergebnissen werden von dem/der Coach/in gemeinsam mit der/dem ELB konkrete Lösungsansätze und Hilfen erarbeitet. Durch einen konsequenten Fokus auf die individuellen Stärken und die personenbezogenen Ressourcen des/der ELB soll ein Beitrag zur Förderung der Selbstwirksamkeit der/des ELB zum Aufbau und Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit und damit zur Erzielung konkreter Integrationsfortschritte erbracht werden. Mögliche Förderinhalte können sein (nicht abschließend):  Individuelle Beratung, Betreuung und Unterstützung der Teilnehmenden und ggf. deren Bedarfsgemeinschaft während des gesamten Förderzeitraums,  Unterstützung in der konkreten persönlichen und familiären Situation, z. B. Aufbau von Tagesstrukturen, Stabilisierung der Bedarfsgemeinschaft, soziale Aktivierung, Verbesserung sozialer Handlungskompetenzen, Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,  Alltagshilfen, z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Beratung zum Erscheinungsbild, Hilfestellung bei Behördengängen und Antragstellungen,  Krisenintervention bzw. Konfliktbewältigung,  Unterstützung bei psychosozialen Problemen, Suchtproblematiken, Schulden, Gesundheitsproblemen, Entwicklung von Sprachkompetenzen durch Aktivierung von Netzwerken zu anderen Leistungsträgern. Dazu zählen Beratung über Leistungen Dritter und Förderung der Bereitschaft, dass Leistungen Dritter in Anspruch genommen werden, z. B. Hilfestellung bei der Inanspruchnahme kommunaler Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II (Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Kinderbetreuung, Pflege), Unterstützung bei der Überwindung von Grundbildungsdefiziten insbesondere Analphabetismus, Hilfestellung bei der Inanspruchnahme von Sprachförderangeboten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF),  Unterstützung bei besonderen individuellen Rahmenbedingungen, die der Beschäftigungsfähigkeit entgegenstehen, z. B. von Geflüchteten, Frauen/Männern, die § 10 SGB II in Anspruch nehmen,  Abstimmung der ganzheitlichen Betreuung mit schon bestehenden Leistungen (z. B. bei Leistungen in Kooperation mit der Jugendhilfe oder bei Therapien),  Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII oder von Krankenkassen bzw. Rehaträgern,  Aufbau beruflicher Handlungskompetenzen, z. B. Unterstützung bei der Entwicklung von Arbeitstugenden, Förderung der beruflichen Flexibilität, Vermittlung der Anforderungen im Arbeitsalltag (u. a. pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers),  Übergangsmanagement, z. B. Förderung von Anschlussperspektiven  Beschäftigungs- und ausbildungsbegleitende Angebote (Nur zutreffend bei Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbildung während der Dauer einer ganzheitlichen Betreuung. Die Ausführungen zu 2.10 sind zu beachten.)  Individuelle Hilfestellungen bei der Heranführung an eine Berufsorientierung, Ausbildung oder zur Begleitung während einer Ausbildung, z. B. Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungsbetrieben, Vorbereitung auf und Begleitung zu Bewerbungsgesprächen, individuelle Betreuung am Ausbildungsplatz, Ansprechpartner für den Ausbildungsbetrieb, Koordination von und Begleitung zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Unterstützung beim Übergang von der Ausbildung in eine anschließende Beschäftigung. In Bezug auf Jugendlichenmaßnahmen ist zu beachten, dass eine enge Abstimmung zwischen dem/der Coach/in, der nach § 16k SGB II eingesetzt wird, und dem Maßnahmeträger der entsprechenden Maßnahme für junge Menschen erforderlich ist (siehe Gliederungspunkt 2.9.2). Der/Die Coach/in soll Dienstleistungen, Maßnahmen und Angebote Dritter – insbesondere Leistungen kommunaler Träger – nicht selbst erbringen, sondern den Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme bestehender Angebote beraten, motivieren bzw. deren Inanspruchnahme aktiv unterstützen. Die festgestellten Handlungsbedarfe und Lösungsansätze sind während der gesamten Dauer der ganzheitlichen Betreuung mit der/dem ELB zu reflektieren und ggf. anzupassen.
2.4.2 Interventions- und Beratungsformen
Die Interventions- und Beratungsformen sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern ergeben sich ebenfalls aus dem individuellen Bedarf der/des ELB. Zu den Formen der ganzheitlichen Betreuung gehören (nicht abschließend):  intensive Einzelberatung,  Aufbau eines (vertrauensvollen) Arbeitsbündnisses,  Einbindung der Bedarfsgemeinschaft und/oder des sozialen Umfelds,  Planung und Vereinbarung von (Teil)Zielen zur Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit,  Motivationsarbeit,  Kriseninterventionen und Initiierung von Lernprozessen,  Vermittlung an Fachdienste und Koordinierung der Unterstützungsleistungen,  aufsuchende Betreuung,  beschäftigungsbegleitende und ausbildungsbegleitende Betreuung (Nur zutreffend bei Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbildung während der Dauer einer ganzheitlichen Betreuung. Die Ausführungen zu 2.10 sind dabei zu beachten). Die ganzheitliche Betreuung kann auch aufsuchend1 erfolgen, soweit die/der ELB sich dazu freiwillig bereit erklärt: Viele Problemlagen haben einen familiären oder sozialräumlichen Bezug. Aufsuchende Betreuung kann dazu dienen, die Erreichbarkeit der/des ELB in prekären Lebenslagen wiederherzustellen oder zu verbessern, die Mitwirkung zu stabilisieren und eine passgenauere Beratung und Unterstützung zu ermöglichen. Aufsuchende Betreuung kann zudem das Vertrauen in die Zusammenarbeit stärken und Ausdruck von Respekt und Augenhöhe sein. Die Einbeziehung von familiären oder sozialen Bezugspersonen wird deutlich erleichtert. Aufsuchende ganzheitliche Betreuung umfasst hierbei die Kontakte, Beratung und Unterstützung bei Leistungsberechtigten zu Hause und/oder im sozialen Lebensumfeld. Sofern die ganzheitliche Betreuung bei dem/der ELB zu Hause stattfinden soll, ist eine Einwilligung erforderlich (siehe Gliederungspunkt 3.6.3). Es wird empfohlen, diese schriftlich einzuholen und in der E-Akte zu dokumentieren. Aus der Ablehnung einer aufsuchenden Betreuung oder dem Widerruf der Einwilligung dürfen der/dem ELB keine Nachteile entstehen. Die ganzheitliche Betreuung kann auch ohne aufsuchende Betreuung durchgeführt werden. Soweit erforderlich können mit Einverständnis aller Beteiligten auch weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder andere Bezugspersonen in den Beratungsprozess einbezogen werden. Dies kann beispielsweise dann zielführend sein, wenn Problemlagen der teilnehmenden Person, die sich auf die Beschäftigungs-.oder Ausbildungsfähigkeit auswirken, im Zusammenhang mit der Bedarfsgemeinschaft oder anderen Bezugspersonen stehen. Ein Konzept zu aufsuchender Beratung und Betreuung mit entsprechenden Hinweisen und Empfehlungen sowie eine entsprechende Information hierzu folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
2.4.3 Förderumfang
Der Förderumfang beschreibt die Anzahl und Verteilung der Stunden innerhalb der Förderdauer (Beginn – Ende) der Teilnahme. Der erforderliche Förderumfang und dessen Anpassung richtet sich nach dem individuellen Bedarf der/des ELB. Dabei legt die gE in jedem Einzelfall die vorgesehene gesamte Förderdauer fest. In den Durchführungsvarianten Personal der gE (2.5.1) und Vergabeverfahren (2.5.2) entwickelt der/die Coach/in im Zusammenhang mit der individuellen Standortbestimmung einen Vorschlag für die Anzahl und die Verteilung der Stunden (= 60 Minuten) , über den die gE im Rahmen der Ermessensausübung entscheidet. Der festgelegte Förderumfang und mögliche Anpassungen im Förderverlauf sind zu dokumentieren. In der Durchführungsvariante Gutscheinverfahren (2.5.3) passt der Maßnahmeträger die Verteilung der Stunden (= 45 Minuten) innerhalb der Förderdauer im Rahmen seines zur Verfügung stehenden Stundenkontingents bedarfsgerecht an. Sofern die Serviceleistung des Berufspsychologischen Services (BPS) durch die gE im Rahmen des Service Portfolios der BA gewählt wurde, kann der BPS unterstützend, bspw. zur Feststellung der Förderinhalte oder des Förderumfangs, oder auch begleitend während der Förderdauer, sowohl für die/den ELB als auch für Mitarbeitende der gE bzw. interne Coaches, herangezogen werden. Eine Auswahl entsprechender Angebote ist in Anlage 3 dargestellt. Die Unterstützung ist für die/den ELB freiwillig und kann abgelehnt werden.
2.4.4 Förderentscheidung und Ermessensausübung
Für eine rechtmäßige Förderentscheidung prüft und begründet die gE anhand des zentral zur Verfügung gestellten Prüfkonzeptes (Anlage 2), ob die/der ELB im konkreten Einzelfall die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt. Dabei muss die gemeinsame Einrichtung im Rahmen der Ermessensausübung prüfen und begründen, dass die Förderung der ganzheitlichen Betreuung erforderlich und geeignet ist, um die Beschäftigungs-/Ausbildungsfähigkeit der/des ELB aufzubauen bzw. um junge Menschen an eine Ausbildung heranzuführen und während einer Ausbildung zu begleiten. Die Förderentscheidung ist zu dokumentieren (siehe Gliederungspunkt 3.4). Bei der Zielgruppe des § 16k SGB II kann von einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz ausgegangen werden, da mit dem Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit i. d. R. die Grundlage zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gelegt wird. Es ist somit keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Sinne des § 7 BHO erforderlich.

2.5 Durchführungsvarianten der ganzheitlichen Betreuung
Die gE kann die ganzheitliche Betreuung durch Dritte im Wege eines Vergabeverfahrens oder durch Ausgabe eines 16k-Gutscheins oder selbst mit eigenem Personal durchführen. Die gE trifft diese Entscheidung in eigenem Ermessen. Bei dieser Entscheidung sollen die Eignung und die persönlichen Verhältnisse der/des ELB ebenso einbezogen werden wie das örtliche Angebot an Arbeitsmarktdienstleistungen. Die gE kann sich auch für mehrere Durchführungsvarianten entscheiden. In einem Förderfall darf die ganzheitliche Betreuung jedoch nicht gleichzeitig durch eigenes Personal der gE und einem beauftragten Dritten (2.5.2 und 2.5.3) erfolgen. Die personelle Kontinuität ist ein entscheidender Erfolgsfaktor für die ganzheitliche Betreuung. Daher soll eine Beständigkeit in der Betreuung nach Möglichkeit durch die gleiche Person gewährleistet werden. Bei Beendigung oder Wechsel einer Durchführungsvariante kann ein Betreuungswechsel erfolgen.
2.5.1 Personal der gE
Zur Entscheidung, ob die ganzheitliche Betreuung durch Personal der gE erbracht werden soll, ist die Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 SGB II einzubinden. Die Anzahl und Verteilung der Stunden innerhalb der Förderdauer kann während der Förderung bedarfsgerecht angepasst werden. Weitere Hinweise zum Verfahren sind unter 2.8 und 3.6 enthalten.
2.5.2 Vergabeverfahren
Eine Beauftragung Dritter kann über das Vergaberecht erfolgen. Hierfür steht eine zentrale Vergabeunterlage zur Verfügung. Eine Anpassung der zentralen Vergabeunterlage durch die gE sowie die Ausgestaltung individueller Vergabeunterlagen sind möglich. Die gE legt im Rahmen der Zuweisung die individuelle Förderdauer fest und informiert den Träger hierüber vor Eintritt der teilnehmenden Person in die Maßnahme entsprechend. Zu Beginn der Maßnahme legt die Coachin/der Coach des Trägers verbindliche Termine für das Erstgespräch mit der teilnehmenden Person fest. Das Erstgespräch soll in jedem Falle unverzüglich nach Zuweisung in die Maßnahme erfolgen. Im Erstgespräch entwickelt der/die Coach/in in Zusammenarbeit mit der teilnehmenden Person eine individuelle Standortbestimmung und macht einen Vorschlag für die Anzahl und Verteilung der Stunden innerhalb der Förderdauer. Den Vorschlag hat der/die Coach/in mit der gE abzustimmen. Die gE entscheidet über diesen Vorschlag und vermerkt diese in COSACH. Die Dokumentation erfolgt durch die/den Coach/in im Rahmen eines Betreuungsplans, der die erforderlichen Änderungen abbildet. Sofern während der Förderdauer ein vorübergehend nicht mehr vorhandener Betreuungsbedarf der teilnehmenden Person besteht, ruht die Teilnahme an der Maßnahme in Absprache mit dem/der Coach/in. Bei Wiederaufnahme der Betreuung wird die teilnehmende Person in Absprache mit dem/der Coach/in wieder begleitet. Eine erneute Zuweisung der teilnehmenden Person ist nicht erforderlich.
2.5.3 Gutscheinverfahren (16k-Gutschein)
Hintergrundinformationen für die gemeinsamen Einrichtungen: Im Gutscheinverfahren des § 16k SGB II finden die Regelungen zur Trägerzulassung nach den §§ 176 ff. SGB III sowie zur Maßnahmezulassung nach den §§ 179 ff. SGB III Anwendung. Die notwendigen Zulassungen werden von fachkundigen Stellen (FKS) geprüft und ausgesprochen. Durch den Verweis des § 16k Abs. 1 S. 2 SGB II auf § 45 Abs. 4 S. 1, 2 und 3 Nr. 1 SGB III wird das Förderinstrument weiter in das Zulassungsverfahren nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) eingebettet. Dies schließt die Ermittlung von Bundesdurchschnittskostensätzen durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Gutscheinausgabe erfolgt ausschließlich über das IT-Fachverfahren COSACH. Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen der/des ELB kann die Ausgabe eines 16k-Gutscheins erfolgen, womit bereits die Förderentscheidung getroffen wird (siehe Gliederungspunkt 2.4.4). Mit Ausstellung eines 16k-Gutscheins wird gegenüber der/dem ELB das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 16k SGB II bescheinigt. Der 16k-Gutschein ermöglicht der/dem ELB, selbst nach zugelassenen Maßnahmeträgern zu suchen, die eine geeignete und zugelassene Maßnahme anbieten. Die gE soll die Entscheidung über die Ausgabe eines 16k-Gutscheins von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der/des ELB oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. Die/der ELB wird zum Umgang mit dem 16k-Gutschein beraten. In der Wahl des Maßnahmeträgers ist die/der ELB frei. Die gE darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine bestimmten Maßnahmeträger empfehlen. Die gE legt folgende Inhalte fest und vermerkt diese auf dem 16k-Gutschein:  das Förderziel des Aufbaus und der Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit bzw. der Entwicklung der Ausbildungsfähigkeit zur Heranführung an eine bzw. Begleitung einer Ausbildung.  die Inhalte der ganzheitlichen Betreuung, die zu diesem Zeitpunkt bereits konkret benannt werden können.  die Anzahl der Stunden innerhalb der Förderdauer (hier: Stundenkontingent). Änderungen sind nach Einlösung des 16k-Gutscheins durch die gE nicht mehr zulässig. Sollte das Stundenkontingent vor Ende der Förderdauer verbraucht sein, kann bei vorliegen der Fördervoraussetzungen ein neuer 16k-Gutschein ausgegeben werden. die konkrete Gültigkeitsdauer.  ggf. die regionale Beschränkung. Die Gültigkeit erlischt durch Wegfall der Fördervoraussetzungen, Umzug in einen anderen Jobcenter-Bezirk oder den Ablauf der im 16k-Gutschein angegebenen Frist. Ist die Gültigkeit abgelaufen, ohne dass es zu einem tatsächlichen Eintritt in eine Maßnahme nach § 16k SGB II kam, und ist die/der ELB weiterhin hilfebedürftig, kann ein neuer 16k-Gutschein ausgestellt werden. Der 16k-Gutschein kann nur für zugelassene Maßnahmen eingelöst werden (§ 179 SGB III). Zu Beginn der Teilnahme muss eine Träger- und Maßnahmezulassung vorliegen. Der von der/dem ELB ausgewählte Maßnahmeträger muss den ausgefüllten 16k-Gutschein im Original vor Beginn der Teilnahme bei der gE einreichen, die den 16k-Gutschein ausgegeben hat. Bei Annahme des ersten 16k-Gutscheins für eine zugelassene Maßnahme übermittelt der Maßnahmeträger die für die Einlösung des 16k-Gutscheins notwendigen maßnahmebezogenen Daten mit einem Kurzfragebogen zusammen mit dem Trägerzertifikat und dem Maßnahmezertifikat an diejenige gE, welche zuständig ist für den ersten einzulösenden 16kGutschein. Die für den ersten einzulösenden 16k-Gutschein zuständige gE übernimmt sowohl die Erfassung als auch Pflege der zugelassenen Maßnahme in COSACH sowie die Vergabe der COSACH-Maßnahmenummer und deren Mitteilung an den Träger. Die Einlösung weiterer 16k-Gutscheine für diese Maßnahme ist dann für alle gE bundesweit möglich. Eine nochmalige Erfassung derselben zugelassenen Maßnahme durch eine weitere gE ist nicht zulässig. Diese Daten bilden u. a. die Grundlage für die Einlösung des 16k-Gutscheins. Bei unplausiblen Daten im Kurzfragebogen sind die Angaben mit dem Träger abzuklären. Die Erfassung in COSACH erfolgt nur, wenn ein einlösbarer 16k-Gutschein vorliegt. Die Gültigkeit des 16k-Gutschein erlischt durch die Ablehnung der Einlösung in eine ausgewählte Maßnahme nicht. Der 16k-Gutschein berechtigt bis zum Ablauf seiner Gültigkeit weiterhin zur Auswahl eines Maßnahmeträgers für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme nach § 16k SGB II.

2.6 Finanzielle Abwicklung
2.6.1 Maßnahmekosten für Vergabemaßnahmen

Die erforderlichen und nachgewiesenen Maßnahmekosten, die mit der Teilnahme an der Betreuung entstehen, werden vergütet. Im Vergabefahren wird der Maßnahmeträger mit dem wirtschaftlichsten Angebot ermittelt. Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Dazu gehören bspw. Kosten für die Maßnahmeinhalte, Vorund Nachbearbeitungszeiten für die Betreuung. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
2.6.2 Maßnahmekosten für Gutscheinmaßnahmen
Die Maßnahmekosten ergeben sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Die Maßnahmekosten werden grundsätzlich erst nach vollständiger Leistungserbringung erstattet. Teilzahlungen für bereits erbrachte Leistungen sind nach entsprechendem Antrag des Trägers möglich. Die Vergütung der Maßnahme wird „mit ihrem Entstehen“ fällig (§ 41 SGB I), d. h., wenn die Leistung des Maßnahmeträgers an die/den ELB erbracht ist. Nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch den Träger wird die Vergütung wie festgelegt ausgezahlt. Wird die Maßnahme vorzeitig beendet, können Maßnahmekosten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr übernommen werden. Fehlzeiten der/des Teilnehmenden wirken sich nicht mindernd auf die Kostenübernahme aus, soweit der Maßnahmeträger diese nicht zu vertreten hat.
2.6.3 Kosten für Personal der gE
Für die Durchführung der ganzheitlichen Betreuung durch Personal der gE entstehen keine Maßnahmekosten. Die Finanzierung der Durchführung der Betreuung durch Personal der gE erfolgt aus den Verwaltungskosten (siehe Gliederungspunkt 3.7).
2.6.4 Individuelle Kosten der Teilnehmenden
Die Förderung nach § 16k SGB II umfasst auch die Übernahme aller notwendigen und angemessenen teilnehmerbezogenen Kosten. Übernahmefähig sind dabei Kosten, die durch die Maßnahmeteilnahme ausgelöst werden, aber nicht vom Maßnahmepreis umfasst sind, bspw. notwendige Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten, die durch die Maßnahmeteilnahme zusätzlich anfallen. Die gE entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung, ob und welche Kosten erstattungsfähig sind sowie über die angemessene Höhe der Kosten. Die Auszahlung der Fahrkosten wird bei Vergabemaßnahmen gemäß der mit dem Träger getroffenen Vereinbarungen (i. d. R. aus den Vertragsunterlagen) geleistet. Die davon nicht umfassten Kosten werden direkt an die/den Teilnehmenden ausgezahlt. Erfolgt die Teilnahme im Rahmen des Gutscheinverfahrens oder bei Leistungserbringung durch Personal der gE erfolgt die Zahlung direkt an die/den ELB.
2.6.5 Maßnahme- und individuelle Kosten für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bzw. andere Bezugspersonen
In den Beratungsprozess können auch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bzw. andere Bezugspersonen eingebunden werden (siehe Gliederungspunkt 2.4.1). Diese Personen können – bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen – im Einzelfall auch Teilnehmende der Maßnahme werden (siehe Gliederungspunkt 3.1), indem an sie ein 16k-Gutschein für die Teilnahme an der Maßnahme ausgegeben wird und/oder die Möglichkeit besteht, an der Vergabemaßnahme teilzunehmen und/oder sie durch Personal der gE betreut werden. In diesen Fällen können auch die entsprechenden Maßnahmekosten sowie individuelle Kosten, die aufgrund der Durchführung der ganzheitlichen Betreuung entstehen, übernommen werden.

2.7 Anforderungsprofil an die Person, die die Betreuung durchführt (Coach/Coachin)
Das Gesetz regelt keine bestimmte formale Qualifikation für Personen, die die ganzheitliche Betreuung durchführen. Das eingesetzte Personal soll jedoch ein wirksamer Akteur bei der Bewältigung von bisher unbewältigten besonderen Problemlagen sein. Dem fachlichen Knowhow, wie auch der Fähigkeit, Zugang zu den ELB zu erlangen und diesen aufrecht zu erhalten, kommt eine besondere Bedeutung zu. Folgende Anforderungen an die Qualifikation der coachenden Person müssen erfüllt sein: mindestens ein Fachhochschul- oder Bachelorabschluss oder ein anderer mindestens dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneter formaler Abschluss (siehe hierzu: http://www.deutscher Qualifikationsrahmen) oder vergleichbares Profil.
Der/Die Coach/in sollte über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung, insbesondere im Bereich der Betreuung arbeitsloser oder sozial benachteiligter Menschen verfügen. Sollte eine grundsätzlich geeignete Person nicht über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen (z. B. Berufsanfängerinnen / Berufsanfänger), muss durch geeeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass die ganzheitliche Betreuung anforderungsgerecht ausgeübt wird (z. B. ein durchgehendes Mentoring durch erfahrene Coaches mit derselben Qualifikation und mindestens zweijähriger Berufserfahrung). Der/Die Coach/in sollte in besonderer Weise in der Lage sein, mittels Fallverstehens und Falldiagnostiks Problemlagen und -konstellationen zu erkennen und den/die ELB in der Folge fallangemessen zu unterstützen. Daher sollten folgende weitere Kompetenzen vorliegen: ein vielfältiges Methodenrepertoire, insbesondere in den Feldern Gesprächsführung und Konfliktbewältigung, systemische Beratung, Kennen und Anwenden von Interventions- und Beratungsformen der ganzheitlichen Betreuung, Erfahrungen mit aufsuchender Beratung und Kenntnisse von Lebensweltkonzepten, Interkulturelle Kompetenz, Vernetzungskompetenz, Grundkenntnisse über das Verfahren im Rehabilitationsprozess im SGB IX

2.8 Angebot und Durchführung der ganzheitlichen Betreuung durch eigenes Personal der gE
Angebot der ganzheitlichen Betreuung
Das Angebot der ganzheitlichen Betreuung kann durch das Fallmanagement, aber auch durch den regulären Bereich Markt und Integration erfolgen. Die mit den Aufgaben der Zusteuerung in eine ganzheitlichen Betreuung verbundenen Anforderungen können unter den Dienstposten „Fallmanager/in (U25/Ü25) im Bereich SGB II“ oder „Persönliche/r Ansprechpartner/in mit Fallmanagementaufgaben“ oder „Persönliche/r Ansprechpartner/in im Bereich SGB II“ subsumiert werden. Besondere Problemlagen, die zu einer Einschränkung der Beschäftigungsfähigkeit führen, sind als Zugangskriterien für eine ganzheitliche Betreuung häufig auch bei ELB erkennbar, welche bereits im Fallmanagement betreut werden (vgl. Zugangskriterien Fachkonzept Fallmanagement). Aufgrund der besonderen Bedarfslagen der ELB sowie der besonderen Anforderungen an die Kompetenzen und Aufgaben des einzusetzenden eigenen Personals wird eine Verortung im beschäftigungsorientierten Fallmanagement empfohlen. Eine Verortung im regulären Bereich Markt und Integration kommt als Alternative oder ergänzend in Betracht, sofern die örtlichen Rahmenbedingungen die Verortung im beschäftigungsorientierten Fallmanagement nicht zulassen. Bei Vorliegen entsprechender Bedarfslagen auf Kundenseite soll die Dienstleistung des § 16k SGB II auch ELB angeboten werden können, die aktuell aus unterschiedlichen Gründen nicht im Fallmanagement betreut werden können oder deren Betreuung im Fallmanagement endete. Bei einer Verortung im regulären Bereich Markt und Integration muss sichergestellt sein, dass die Fallverantwortung sowie die Steuerung der ganzheitlichen Betreuung adäquat von den damit beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden können. Durchführung der ganzheitlichen Betreuung Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rolle der Coachin/des Coaches ist die Übertragung eines der o. g. Dienstposten. Die weiteren unter 2.7. genannten Bedingungen sollen dabei zusätzlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist die Eignungsbeurteilung der gE aufgrund der vorliegenden beruflichen Erfahrungen und der Motivation der Person, die die ganzheitliche Betreuung wahrnimmt. Um ausreichende Rollentransparenz zu gewährleisten, sollte die allgemeine Fallverantwortung und die Durchführung der ganzheitlichen Betreuung unterschiedlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern übertragen werden. Die ganzheitliche Betreuung stellt eine besonders intensive Begleitung und Unterstützung von ELB dar. Dies ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Betreuungsrelationen sicherzustellen. Als Orientierung kann ein Korridor von einem Verhältnis von 1:25 bis 1:40 herangezogen werden.

2.9 Abgrenzung der ganzheitlichen Betreuung zum Fallmanagement, weiteren arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Leistungen Dritter
2.9.1 Abgrenzung zum Fallmanagement

Fallmanagement in der Beschäftigungsförderung ist ein auf die/den ELB ausgerichteter Prozess, mit dem Ziel der möglichst nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt. Er ist gekennzeichnet von einer Kooperation, in der die vorhandenen individuellen Ressourcen und multiplen Problemlagen methodisch erfasst werden. Zudem werden der Integrationsprozess und die dazu erforderlichen Dienst-, Geld- und Sachleistungen gemeinsam mit dem/der ELB geplant, durchgeführt, koordiniert, aus- und bewertet. Der individuelle Unterstützungsbedarf eines ELB wird somit im Hinblick auf das Ziel der mittelund / oder unmittelbaren Arbeitsmarktintegration durch Beratung und Bereitstellung der verfügbaren Ressourcen abgedeckt und die Eigenverantwortlichkeit gestärkt. 2 Zur Umsetzung des beschäftigungsorientierten Fallmanagements nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtungen dementsprechend u. a. folgende Aufgaben wahr:  Planung und Steuerung des individuellen Integrationsprozesses  Management/Koordinierung interner und externer Angebote und Dienstleistungen  Individuelle Beratung  Systemische Aufgaben (v. a. Analyse der Bedarfsgerechtigkeit bestehender Angebote und Dienstleistungen; Impulse zur Weiterentwicklung der Angebotslandschaft). Fallmanagerinnen und Fallmanager tragen die individuelle Fallverantwortung im jeweiligen Einzelfall und sind „Lotsen“ im örtlichen Hilfesystem. Während der Fallmanager Unterstützungsangebote implementiert, koordiniert, überwacht und evaluiert3 , wird der/die Coach/in während der ganzheitlichen Betreuung stärker als „Umsetzer/in“ tätig. Die Beratung und Begleitung durch den Coach/die Coachin ist im Unterschied zum Fallmanagement enger in der Lebenswelt des ELB verortet und kann in dieser Hinsicht über die tatsächlichen Möglichkeiten des Fallmanagements hinaus reichen. Die gE stellt sicher, dass die ganzheitliche Betreuung als zusätzliches / ergänzendes Angebot erbracht wird und die Aufgaben der Regelberatung und des Fallmanagements nicht durch die ganzheitliche Betreuung ersetzt werden. Die komplette Fallverantwortung sowie eine übergeordnete Koordinierungs- und Lotsenfunktion verbleibt auch bei der Entscheidung für eine ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II immer im beschäftigungsorientierten Fallmanagement oder bei der betreuenden Integrationsfachkraft.
2.9.2 Abgrenzung zu weiteren arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III In Abgrenzung zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III können durch die ganzheitliche Betreuung individuelle Förderlücken geschlossen und darüberhinausgehende Förderbedarfe gedeckt werden. Mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III werden vorrangig Förderinhalte mit direktem Arbeitsmarktbezug gefördert. Mit der ganzheitlichen Betreuung können dagegen auch Inhalte gefördert werden, die über die Arbeitsförderung im engeren Sinne hinausgehen bzw. dieses Spektrum erweitern, z. B. Alltagsund Sozialcoaching, Einbezug der Bedarfsgemeinschaft in die ganzheitliche Betreuung. Die ganzheitliche Betreuung umfasst demnach Förderelemente, die sowohl der persönlichen und 2 Vgl. SGB II-Fachkonzept „beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II“ 3 Vgl. SGB II-Fachkonzept „beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II“, S. 10 sozialen Stabilisierung dienen als auch arbeitsmarktbezogene Inhalte. Der anteilige Umfang der jeweiligen Förderelemente ergibt sich aus dem individuellen Bedarf. In Hinblick auf die arbeitsmarktbezogenen Inhalte fokussieren Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III vorrangig auf die Verbesserung beruflicher Handlungskompetenzen durch die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, das Feststellen vorhandener beruflicher Kenntnisse, den Erwerb beruflicher Kenntnisse sowie Aktivitäten zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit. Die ganzheitliche Betreuung zielt dagegen auf den Aufbau (noch nicht vorhandener) beruflicher Handlungskompetenzen und muss keinen unmittelbaren Arbeitsmarktbezug aufweisen, Nicht förderfähig nach § 16k SGB II sind daher die folgenden Förderinhalte:  Feststellung der beruflichen Kenntnisse  Berufliche Kenntnisvermittlung  Heranführung an eine selbständige Tätigkeit Soweit die Unterstützungsbedarfe der/des ELB überwiegend auf arbeitsmarktbezogene Inhalte ausgerichtet sind, ist zu prüfen, ob Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III vorrangig einzusetzen sind. Soweit ein ganzheitlicher Unterstützungsbedarf besteht, ist eine Förderung nach § 16k SGB II zu prüfen. Eine Kombination der ganzheitlichen Betreuung mit einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung kann mit unterschiedlichen Zielsetzungen im Einzelfall zielführend sein. Bei einer Kombination ist generell darauf zu achten, dass sich die Förderinhalte nicht doppeln. Mit Maßnahmen nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III kann auch eine sozialpädagogische Begleitung gefördert werden. Um eine Doppelförderung bei der Betreuung zu vermeiden, sollten bei einer Kombination Maßnahmen nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III ausgewählt werden, die möglichst keine sozialpädagogische Begleitung beinhalten. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Betreuung nach § 16k SGB II fortgeführt werden, soweit weiterhin ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist und dies begründet wird. Darüber hinaus sollte die gE prüfen und dokumentieren, ob ein AVGS-Gutschein ohne sozialpädagogische Begleitung ausgestellt werden kann. Jugendlichenmaßnahmen im SGB II und SGB III Mit § 16k SGB II kann auch eine Betreuung junger Menschen zur Heranführung an eine und Begleitung während einer Ausbildung gefördert werden. In Abgrenzung zu den bestehenden Maßnahmen für junge Menschen im SGB II und SGB III steht bei § 16k SGB II die ganzheitliche Unterstützung im Fokus. Es können auch Inhalte gefördert werden, die über die Arbeitsförderung hinausgehen. Die ganzheitliche Betreuung zielt dabei auf den Aufbau von Schlüsselkompetenzen zur Entwicklung der Ausbildungsfähigkeit ab. Nicht förderfähig nach § 16k SGB II sind die folgenden Förderinhalte:  Berufsorientierung  Angebote zur Vermittlung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten für die Aufnahme einer Ausbildung Erwerb eines Hauptschulabschlusses bzw. eines gleichwertigen Schulabschlusses  Berufspraktische Erprobung  Stütz- und Förderunterricht  Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten  Erreichen eines Abschlusses einer allgemeinbildenden Schule während der Vollzeitschulpflicht Soweit für den jungen Menschen ein ganzheitlicher Ansatz zielführend und notwendig ist, kann eine Kombination der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II mit einer Maßnahme für junge Menschen erfolgen. Dies ist im begründeten Fall auch für Maßnahmen mit sozialpädagogischer Betreuung möglich. Um die Förderinhalte und insbesondere die Arbeitgeberansprache optimal aufeinander abzustimmen, ist eine enge Abstimmung zwischen dem/der Coach/in, der nach § 16k SGB II eingesetzt wird, und dem Maßnahmeträger der entsprechenden Maßnahme für junge Menschen erforderlich. Arbeitsgelegenheiten § 16d SGB II Nach § 16d Abs. 8 S. 2 SGB II kann eine sozialpädagogische Betreuung gefördert werden, die im Zusammenhang mit der Verrichtung der Arbeiten entsteht. Damit ist die sozialpädagogische Betreuung auf die erfolgreiche Absolvierung der Arbeitsgelegenheit ausgerichtet. Soweit für die/den ELB ein ganzheitlicher Ansatz zielführend und notwendig ist, kann eine Kombination der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II mit einer Arbeitsgelegenheit erfolgen. Dies ist im begründeten Fall auch für Arbeitsgelegenheiten mit sozialpädagogischer Betreuung möglich. Zwischen dem/der Coach/in, der nach § 16k SGB II eingesetzt wird, und dem AGH-Träger ist eine enge Abstimmung erforderlich. Sozialpädagogische Begleitung im Rahmen der beruflichen Weiterbildungsförderung § 84 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 131a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III Für den Bereich der beruflichen Weiterbildungsförderung soll mit der spezialgesetzlichen Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 SGB III klargestellt werden, dass auch Kosten einer notwendigen sozialpädagogischen Begleitung im Rahmen der Lehrgangskostenerstattung übernommen werden können. Diese ist auf die erfolgreiche Absolvierung der beruflichen Weiterbildung gerichtet. Soweit für die/den ELB jedoch zusätzlich ein ganzheitlicher Ansatz zielführend und notwendig ist, ist in begründeten Fällen auch eine gleichzeitige Förderung nach § 16k SGB II möglich. Zwischen dem/der Coach/in, der nach § 16k SGB II eingesetzt wird, und dem Weiterbildungsträger bzw. dem Arbeitgeber ist eine enge Abstimmung erforderlich. Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung im Rahmen der §§ 16e, 16i SGB II Die spezialgesetzlichen Regelungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Abs. 4 SGB II und § 16i Abs. 4 SGB II schließen eine gleichzeitige Förderung nach § 16k SGB II aus. Der ganzheitliche Ansatz ist bei §§ 16e und 16i SGB II bereits realisiert. Leistungen zur Rehabilitation In Abgrenzung zu Rehabilitationsleistungen können durch die ganzheitliche Betreuung Inhalte gefördert werden, mit denen über die Rehabilitationsleistungen hinausgehende Förderbedarfe gedeckt werden können. Soweit für den Menschen mit (drohender) Behinderungen ein ganzheitlicher Ansatz zielführend und notwendig erscheint, kann im begründeten Fall eine Kombination der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II mit den Rehabilitationsleistungen erfolgen. Bei laufenden Rehabilitationsverfahren für ELB wird vom jeweils leistenden Rehabilitationsträger unter Beteiligung der gE ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt, die Förderungen aller Beteiligten sollen eng aufeinander abgestimmt und im Teilhabeplan fixiert werden, siehe dazu Fachliche Weisung zu § 19 SGB IX. Soweit die gE eine ganzheitliche Betreuung vorsieht, ist diese Maßnahme im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens mit dem zuständigen Rehabilitationsträger und den weiteren Beteiligten zeitlich und inhaltlich abzustimmen.
2.9.3 Abgrenzung zu Leistungen Dritter
Durch die ganzheitliche Betreuung dürfen keine originären Eingliederungsleistungen des kommunalen Trägers nach § 16a SGB II (Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Kinderbetreuung, Pflege) erbracht werden. Auch die Förderung von Leistungen, für die ein anderer Leistungsträger dem Grunde nach zuständig ist, ist ausgeschlossen, bspw.  Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention und Förderung, gesundheitsfördernde Angebote sowie diagnostische und therapeutische Inhalte, die in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) oder der Rehabilitation (RehaTräger) fallen,  ärztliche und psychologische Begutachtungen außerhalb der BA,  Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Aufgabe der ganzheitlichen Betreuung ist es in diesen Fällen, Netzwerke zu anderen Leistungsträgern zu aktivieren, die/den ELB zu den Leistungen Dritter zu beraten, an den zuständigen Leistungsträger zu verweisen und zu begleiten sowie darauf hinzuwirken und zu unterstützen, dass die/der ELB Leistungen Dritter in Anspruch nimmt.

2.10 Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach § 16g Absatz 2 SGB II
Sollte während der Förderung nach § 16k SGB II eine Beschäftigungs-/Ausbildungsaufnahme erfolgen, kann die Betreuung im Bedarfsfall auch dann weitergeführt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch das Einkommen, das durch die Beschäftigung bzw. Ausbildung erzielt wird, beendet wird. Die Betreuung kann dabei insgesamt bis zu neun Monate erbracht werden, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich ist. Soweit bei Beschäftigungsaufnahme bereits eine ganzheitlichen Betreuung erfolgt, sollte diese – soweit erforderlich – fortgeführt werden und keine neue Maßnahmen nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 Abs.1 S. 1 Nr. 5 SGB III erfolgen.

2.11 Integrationsverantwortung und Absolventenmanagement
Die Integrationsverantwortung verbleibt für die gesamte Förderdauer, auch bei Durchführung der ganzheitlichen Betreuung durch Dritte, und auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit im beschäftigungsorientierten Fallmanagement bzw. bei der betreuenden Integrationsfachkraft der gE. Durch die gE erfolgen regelmäßige Kontakte mit der/dem ELB zusätzlich zu der ganzheitlichen Betreuung, um auch während der Förderung die Entwicklung zu beobachten. Während der ganzheitlichen Betreuung soll nachgehalten werden, zu welchem Zweck sie langfristig eingesetzt werden soll. Rechtzeitig vor Ende der Förderung soll die gE Anschlussperspektiven unterstützen, bspw. den Übergang in eine weitere arbeitsmarktpolitische Maßnahme. Dies soll gemeinsam mit der/dem ELB und mit der für die ganzheitliche Betreuung verantwortlichen Person erfolgen. Die entsprechenden Unterstützungsaktivitäten sind zu dokumentieren.

3 Verfahren
3.1 Beginn und Ende der individuellen Teilnahme

Die/der geförderte ELB ist Teilnehmer/in der Maßnahme. Im Zusammenhang mit der ggfs. Einbeziehung von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bzw. anderen Bezugspersonen in den Beratungsprozess ist im Einzelfall zu entscheiden und zu begründen, ob es zielführend ist, dass auch diese Personen – bei vorliegen der Fördervoraussetzungen – Teilnehmende der Maßnahme sind/werden. Die individuelle Teilnahmedauer an der ganzheitlichen Betreuung beginnt mit dem Erstgespräch von Teilnehmendem und Coach/in. Die individuelle Teilnahmedauer endet mit  dem Ende des Zuweisungszeitraums bzw. dem Ende der Bewilligung der Teilnahme,  bei Vergabemaßnahmen, spätestens mit dem Ende der Vertragslaufzeit der Maßnahme,  Entscheidung der gE, beispielsweise bei Abbruch der Maßnahme.

3.2 Arbeitsvermittlungsstatus
Die Teilnahme an der ganzheitlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf den Arbeitsvermittlungsstatus (arbeitslos, arbeitsuchend, nicht gesetzt). So bleiben z. B. vorher arbeitslose Teilnehmende arbeitslos, sofern nicht ein statusrelevanter Tatbestand eintritt, wie Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigung, Ausbildung oder eine andere Eingliederungsleistung. Die Teilnahme an einer Förderung nach § 16k SGB II zählt nicht als Integration.

3.3 Statistik und Controlling
Die in den IT-Verfahren COSACH und VerBIS erfassten Daten sind Grundlage für die Berichterstattung durch die Statistik der BA (§ 53 SGB II) und für die BA-interne Steuerung. Zur Sicherstellung einer vollständigen und inhaltlich richtigen Datenbasis der beiden Datensysteme Statistik und Controlling sind die Informationen zur Leistungsgewährung in den IT-Verfahren zeitnah, richtig und vollständig zu erfassen und zu aktualisieren.

3.4 Datenerfassung in den IT-Fachverfahren der BA
Zur Datenerfassung der Förderung nach § 16k SGB II nutzt die gE die IT-Fachverfahren COSACH und VerBIS gemäß § 50 Abs. 3 SGB II verbindlich. Die Datenerfassung erfolgt für alle geförderten ELB, die Teilnehmende der ganzheitlichen Betreuung sind (siehe Gliederungspunkt 3.1). Da es sich bei der Entscheidung über die Förderung nach § 16k SGB II um eine Ermessensleistung handelt, sind alle wesentlichen Verfahrensschritte und Entscheidungen aussagekräftig und nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Es ist geplant, dass ab der Programmversion PRV 23.02 (Juli 2023) die Grunderfassung zur Förderung nach § 16k SGB II erstmalig in COSACH ermöglicht wird. Die Daten sind standardmäßig in COSACH zu erfassen. Weitere Erfassung -und Abbildungsmöglichkeiten der Förderung nach § 16k SGB II erfolgen mit weiteren Programmversionen in COSACH. Die Förderentscheidung einschließlich der Ermessensausübung ist nachvollziehbar in COSACH auf der Registerkarte „Förderung entscheiden“ zu dokumentieren. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Hinweise unter Gliederungspunkt 3.6 sind zu beachten. Die Förderentscheidung wird in der E-AKTE im Aktentyp 1.502 „Förderung“ geführt, die Maßnahme im Aktentyp 2.529 „GaBe“. Die Zugriffsberechtigungen auf die beiden Aktentypen sind dem Berechtigungskonzept zu entnehmen.

3.5 Zentrale BK-Vorlagen
Für ein rechtskonformes Verwaltungshandeln sollen neue, zentrale BK-Vorlagen zur verbindlichen Nutzung bereitgestellt werden, u. a.: Durchführung durch Personal der gE und Vergabe:  Angebot ohne Rechtsfolgenbelehrung 16k-Gutschein:  § 16k-Gutschein – hierbei handelt es sich um den eigentlichen Gutschein, der die erforderlichen Konditionen enthält  Ablehnungsbescheid Ausgabe  Bewilligungsbescheid Einlösung  Ablehnungsbescheid Einlösung  Anschreiben an den Maßnahmeträger mit Hinweisen zu Berichtspflichten, Kurzfragebogen, teilnehmerbezogener Bericht, und weiteren Informationen  Anschreiben an den Maßnahmeträger über Ablehnung der Teilnahme Übergreifend:  Erklärung über die teilnahmebezogenen Kosten  Bescheid über die individuellen Kosten

3.6 Prozessverlauf und Dokumentation
Die Dokumentation erfolgt nur für geförderte ELB, die Teilnehmende der ganzheitlichen Betreuung sind. Weitere einbezogene Personen sind von einer Dokumentation ausgenommen (siehe Gliederungspunkt 3.1).
3.6.1 Angebot und Förderentscheidung
Im Rahmen des 4-Phasen-Modells werden die Handlungsbedarfe und individuellen Problemlagen der ELB festgestellt und im Profiling erfasst, die sich u. a. auf die Beschäftigungsfähigkeit bzw. Ausbildungsfähigkeit auswirken können. Die /der ELB und die Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer besprechen im gemeinsamen Beratungsgespräch das Angebot der ganzheitlichen Betreuung. In diesem Zusammenhang sollten auch potentielle Rehabilitationsbedarfe geprüft und ggf. auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirkt werden. Die /der ELB entscheidet freiwillig, ob sie/er an der ganzheitlichen Betreuung teilnehmen möchte. Das Angebot und die Entscheidung sowie die Rahmenbedingungen der Durchführung (u. a. freiwillige Teilnahme an der ganzheitlichen Betreuung, gewählte Durchführungsvariante, Umfang) sowie das langfristige Ziel werden im Rahmen der Dokumentation des Gespräches im Beratungsvermerk in VerBIS erfasst. Für die Eintragungen in VerBIS sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und besonderen Regelungen zur Erfassung sensibler Daten zu beachten (Regelungen zum Sozialdatenschutz im IT-Verfahren VerBIS – VerBIS Arbeitshilfe zum „Sozialdatenschutz im Zusammenhang mit der Erfassung sensibler Daten und Veröffentlichung von Bewerberdaten im Portal www.arbeitsagentur.de“; die Arbeitshilfe Profiling und die VerBIS Praxishilfe). Die Hauptbetreuerin/der Hauptbetreuer bucht den ELB in die ausgewählte Durchführungsvariante in COSACH und dokumentiert die Förderentscheidung, einschließlich der Ermessensausübung in COSACH. Dabei dürfen Inhalte, die den Kernbereich privater Lebensführung der zu fördernden Person betreffen (z. B. persönliche und soziale Lebenslage, gesundheitliche Aspekte, Schulden- und Suchtproblematik, vgl. auch Gliederungspunkt 2.4.1), nicht explizit benannt werden. Die Inhalte der Begründung haben sich deshalb nur auf die Schlüsselgruppen Qualifikation, Leistungsfähigkeit, Motivation und Rahmenbedingungen nach dem 4-Phasen-Modell zu beziehen. Auf die Förderentscheidung in COSACH kann im Beratungsvermerk Bezug genommen werden.
3.6.2 Beratungskontakte und individueller Förderverlauf
Wird die ganzheitliche Betreuung durch Personal der gE durchgeführt, erfolgt die Dokumentation der Beratungskontakte und des individuellen Förderverlaufs im Rahmen von Beratungsvermerken in VerBIS. Mitarbeitende, die die ganzheitliche Betreuung durchführen, ordnen sich als Nebenbetreuer zu. Die Hauptbetreuung verbleibt bei der bisher betreuenden Fachkraft. Sensible Daten, die den Kernbereich privater Lebensführung betreffen, dürfen ausschließlich mit Einwilligung im Profiling dokumentiert werden (siehe Gliederungspunkt 3.6.1 und 3.6.4).
3.6.3 Datenschutzrechtliche Hinweise – Verarbeitung von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensführung
Im Beratungs- und Betreuungsprozess wird mit Daten, die den Kernbereich privater Lebensführung behandeln, gearbeitet. Diese Inhalte sind vertrauliche Gesprächsinhalte zwischen teilnehmender Person und dem/der Coach/in. Unter Beachtung des Grundsatzes der informierten Einwilligung dürfen solche Daten nur genutzt und verarbeitet werden, wenn die teilnehmende Person der Datenerhebung zustimmt. Das Einverständnis der Person für die Datenerhebung und -nutzung ist im Rahmen einer schriftlichen, informierten Einwilligungserklärung einzuholen. Die danach erhobenen Daten werden ausschließlich im Profiling in VerBIS dokumentiert. Die Einwilligung der teilnehmenden Person ist freiwillig und kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Ohne eine informierte Einwilligungserklärung dürfen die Daten, welche den Kernbereich privater Lebensführung betreffen, nicht erhoben, genutzt und verarbeitet werden. Wird die Einwilligung durch die teilnehmende Person widerrufen, sind die bis dahin erhobenen Daten im Profiling zu löschen. Bei teilweisem Widerruf ist eine neue Einwilligungserklärung abzuschließen. Auch für die aufsuchende Beratung in der Wohnung des ELB (vgl. Gliederungspunkt 2.4.2) ist eine informierte Einwilligungserklärung erforderlich, da die Unverletzlichkeit der Wohnung grundrechtlich geschützt ist (Art. 13 Abs. 1 GG). Hinweise zu einer informierten Einwilligungserklärung erfolgen gesondert. Die unterschriebene informierte Einwilligung ist aufzubewahren, um im Zweifelsfall das Vorliegen einer Einwilligung nachweisen zu können (vgl. Art. 7 Abs. 1, Art. 5 DSGVO). Die Verantwortung für die Dokumentation liegt unter Einhaltung der DSGVO bei der gE. Wir empfehlen die Aufbewahrung bei Durchführung durch das Personal der gE in der E-AKTE.
3.6.4 Abschluss und Nutzung der Erkenntnisse aus der ganzheitlichen Betreuung
Um die Inhalte und Ergebnisse der ganzheitlichen Betreuung für die weitere Integrationsarbeit zu nutzen, soll vor Ende der Maßnahme ein Übergabegespräch zwischen Jobcenter-Coach/in, teilnehmender Person und Hauptbetreuer/in zur weiteren Zusammenarbeit geführt werden. Wenn die teilnehmende Person in der informierten Einwilligungserklärung einwilligt, dass Erkenntnisse aus der ganzheitlichen Betreuung, die den Kernbereich privater Lebensbereiche betreffen zur weiteren Aufgabenerledigung verwendet werden dürfen (Datennutzung), kann das Profiling, soweit erforderlich, entsprechend aktualisiert werden (z. B. zur Überprüfung und Anpassung des Profilings, der Ziele und der weiteren Strategieauswahl im Sinne des 4-Phasen-Modells). Zieht die teilnehmende Person ihre Einwilligungserklärungen zum Kernbereich privater Lebensführung zum Ende der § 16k-Maßnahme zurück, müssen alle Daten, die während der ganzheitlichen Betreuung im Profiling eingetragen wurden gelöscht werden. Träger von Maßnahmen sind nach § 61 Abs. 1 SGB II verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu erteilen, die Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Förderung haben können. Dies sind insbesondere Informationen zu:  Fehlzeiten, Unterbrechungen der Maßnahme,  Abbruch der Maßnahme,  Beendigung der Maßnahme. 25 Wird die ganzheitliche Betreuung von einem Maßnahmeträger umgesetzt, hat der Maßnahmeträger nach § 61 Abs. 2 SGB II unverzüglich nach Teilnahmeende einen individuellen teilnahmebezogenen Bericht für jede teilnehmende Person zu erstellen und an die gE zu übermitteln. Bei der zentralen Vergabeunterlage können die Einzelheiten zu den Berichtspflichten des Trägers den Vergabeunterlagen entnommen werden. Für Vergabemaßnahmen werden Standardvordrucke für die Vertragsausführung von Arbeitsmarktdienstleistungen im Internet zu Verfügung gestellt. Bei Vergabe- und Gutscheinmaßnahmen hält die gE nach, ob der Dritte den für einen konkreten Zeitraum festgelegten Betreuungsumfang durchgeführt hat. Sollten Erkenntnisse vom Träger an die gE übermittelt werden, die den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffen, bedarf dies einer Schweigepflichtsentbindung der teilnehmenden Person. Diese Datenweitergabe ist nicht durch die informierte Einwilligungserklärung abgedeckt.
3.6.5 Datenschutzrechtliche Hinweise zur Durchführung der ganzheitlichen Betreuung durch den Träger (Vergabe- und Gutscheinverfahren) Soweit Daten nicht durch Einwilligung erhoben werden, dürfen die gE Sozialdaten der Leistungsberechtigten in ihrer Betreuung an mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte (Maßnahmeträger) auf Grundlage des § 50 Abs.1 SGB II übermitteln. Die gE dürfen die für eine Kontaktaufnahme durch den Maßnahmeträger erforderlichen Kontaktdaten (außer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Informationen (außer höchstpersönliche Daten, z. B. Gesundheitsdaten) zu den Bedarfen der ELB an den Dritten übermitteln. Aufgrund der für diese Daten bestehenden gesetzlichen Übermittlungsbefugnis bedarf es dafür keiner vorherigen Einwilligung der Leistungsberechtigten. Es reicht aus, die Leistungsberechtigten – unter Angabe des genauen Datenumfangs und der Rechtsgrundlage (§ 50 Abs. 1 SGB II) – darüber zu informieren, dass Daten übermittelt werden. Der Träger stellt sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Übermittlung des teilnehmerbezogenen Berichtes des Trägers an die gE erfolgt über den Postweg. Beim Vergabeverfahren können Einzelheiten der zentralen Vergabeunterlage entnommen werden.

3.7 Haushalt
Die Finanzierung des § 16k SGB II im Vergabe- bzw. Gutscheinverfahren erfolgt über die allgemeinen Eingliederungsleistungen. Die Finanzierung der Durchführung der Betreuung durch Personal der gE erfolgt aus den Verwaltungskosten. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes erfolgt ausschließlich über das BA-Verfahren ERP/SAP. Das Vorverfahren COSACH liefert für Mittelvormerkungen und Annahmebzw. Auszahlungsanordnungen bzgl. des Eingliederungsbudgets die für die Kontierung und Buchung notwendigen Angaben. Die Buchungsmerkmale sind dem Kontierungshandbuch in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und der dazugehörigen Weisung HBest und KEBest sind zu beachten. Die Beteiligung der bzw. des Beauftragten für den Haushalt ist sicherzustellen. Die Haushaltsmittel sind bei Bescheiderteilung für den gesamten Zuweisungszeitraum festzulegen. Sie sind laufend – entsprechend den tatsächlichen Teilnahmen – zu aktualisieren.